Allgemeine Geschäftsbedingungen FÜR  FOTOGRAFEN (Auftragsaufnahmen) 
         
         Herausgegeben von der Bundesinnung der Fotografen und dem  RSV 
         
        1.  Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 
        Die  österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen  Geschäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber  deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur  schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen  allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers  vor. 
      2.  Urheberrechtliche Bestimmungen 
          2.1. Alle Urheber- und  Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff  UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte  etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der  Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht  ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den  ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten  Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel  ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang  maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem  offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels  anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige  Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete  Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt. 
          2.2. Der Vertragspartner ist  bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet,  die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des  WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar),  insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild  und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: 
        Foto: © ...  Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, soferne veröffentlicht,  Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. 
        Dies gilt auch  dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist.  Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im  Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im  Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den  vorstehend beschriebenen Herstellervermerk. 
  2.3. Jede Veränderung des  Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur  dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten  Vertragszweck erforderlich sind. 
  2.4. Die Nutzungsbewilligung  gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und  Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße  Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt. 
  2.5. Anstelle des § 75  UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG. 
  2.6. Im Fall einer  Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei  kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl  der Belegexemplare auf ein Stück. 
      3.  Eigentum am Filmmaterial - Archivierung 
          3.1. Das Eigentumsrecht am  belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu.  Dieser überläßt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene  Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins  Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden  dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr  und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, soferne nicht  schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die  Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt. 
          3.2. Der Fotograf ist  berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf  der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der  Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung  zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker  etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu  erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten  Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc). 
          3.3. Der Fotograf wird die  Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der  Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu. 
      4.  Ansprüche Dritter 
      Für die Einholung  einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke  der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder  Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den  Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche  nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von  Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen,  nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen  Verwendungszwecke (Punkt 2.1.). 
        
      5.  Verlust und Beschädigung 
          5.1. Im Fall des Verlusts oder  der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive,  Negativmaterial) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für  Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und  dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der  Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung  ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen  (soferne und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem  Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige  Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten,  Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und  Folgeschäden. 
          5.2. Punkt 5.1. gilt  entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener  Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und  übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom  Vertragspartner zu versichern. 
          5.3. Eine Valorisierung der  genannten Beträge bleibt vorbehalten. 
       
        6.  Leistung und Gewährleistung   
6.1. Der Fotograf wird den  erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze  oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Soferne der  Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf  hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere  für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der  angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von  früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.   
6.2. Für Mängel, die auf  unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind,  wird nicht gehaftet (§   1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für  Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 
6.3. Der Vertragspartner trägt  das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen,  wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten  und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.   
6.4. Sendungen reisen auf  Kosten und Gefahr des Vertragspartners.   
6.5. Alle Beanstandungen müssen  längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage  aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als  auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.   
6.6. Im Fall der  Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch  den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen  abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für  unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen  gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.   
6.7. Fixgeschäfte liegen nur  bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger  Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.   
6.8. Die Honorar- und  Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber-  und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.   
        
      7.  Werklohn 
        7.1. Mangels ausdrücklicher  schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach  seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu. 
        7.2. Das Honorar steht auch für  Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung  unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar  werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt. 
        7.3. Alle Material- und  sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,  Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den  Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen. 
        7.4. Im Zuge der Durchführung  der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten. 
        7.5. Konzeptionelle Leistungen  (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar  nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen  organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand. 
        7.6. Nimmt der Vertragspartner  von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand,  steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars  zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt  erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem  vergeblich erbrachten bzw reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und  alle Nebenkosten zu bezahlen. 
        7.7. Das Honorar versteht sich  zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. 
        
      8.  Lizenzhonorar 
          8.1. Soferne nicht ausdrücklich  schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der  Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in  vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.8.2. Das  Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer  jeweiligen gesetzlichen Höhe. 
      8.3. Unbeschadet aller  gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der  Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den  vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG  stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts  auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87  Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens  (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen  Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1  UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch. 
        
      9.  Zahlung 
          9.1. Mangels anderer  ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine  Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu  leisten. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,  ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Soferne  ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen  8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden  Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank-  oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung  des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs  gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des  Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme  wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend,  ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig. 
          9.2. Bei Aufträgen, die mehrere  Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder  Einzelleistung Rechnung zu legen. 
          9.3. Im Fall des Verzugs gelten  - unbeschadet übersteigender Schadenersatzsansprüche - Zinsen und Zinseszinsen  in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als  vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr  die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das  gesamte Kalenderjahr maßgebend. 
          9.4. Mahnspesen und die Kosten  - auch außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des  Vertragspartners. 
          9.5. Soweit gelieferte Bilder  ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit  vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. 
        
      10.  Schlussbestimmungen 
10.1. Erfüllungsort und  Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung  können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden. 
10.2. Das  Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine  Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner  Unternehmer ist. Im übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem  internationalen Kaufrecht vorgeht. 
10.3. Schad- und  Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher  Rechtsverteidigung. 
10.4. Diese Allgemeinen  Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des  KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags)  berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. 
      10.5. Diese Allgemeinen  Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte  Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten  Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.). 
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